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01.09.2026
Das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Die Mutter und der Vater eines zweijährigen Jungen leben getrennt. Der Junge lebt hauptsächlich bei der Mutter, soll aber auch mit seinem Vater regelmäßig begleiteten Kontakt und Umgang haben. Die Mutter stammt ursprünglich aus Osteuropa und einige nahe Angehörige von ihr wohnen dort. Zusammen mit ihrem Sohn wollte sie dort über die Weihnachtsfeiertage 2025 ihre Verwandtschaft, die Großmutter und die Halbschwester des Jungen besuchen. Der Vater stimmte dieser Auslandsreise seines Sohnes nicht zu.
Das OLG kam zu der Entscheidung, dass die Mutter die Befugnis hat, über die Durchführung der Reise alleine zu entscheiden und erlaubte damit der Mutter die geplante Reise. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass es sich bei der geplanten Auslandsreise zwar nicht um eine Angelegenheit des täglichen Lebens handelt, wie dies bei einer gewöhnlichen Urlaubsreise der Fall wäre und über die von einem Elternteil alleine entschieden werden kann. Es handelte sich bei der konkret geplanten Reise nach Osteuropa vielmehr um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind, der das andere Elternteil zustimmen musste.
Im Sinne des Kindeswohls durfte die Mutter in diesem Fall die Entscheidung über den Antritt der geplanten Reise aber alleine treffen, da der Aufenthalt in dem osteuropäischen Land die Entwicklung des Jungen unterstützt, seine eigene Identität zu erfahren. Durch die mütterliche Herkunft hat der Sohn enge familiäre und kulturelle Verbindungen nach Osteuropa.
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