Flugverspätung – Fluggesellschaft trägt Verantwortung bei eigener Entscheidung

Veröffentlicht am: 01.06.2026

Nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung haben Reisende einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie ihren Zielort mit einer Verspätung von 3 Stunden oder mehr erreichen, sofern die Verspätung nicht durch außergewöhnliche Umstände verursacht wurde.

Der Europäische Gerichtshof hat hierzu klargestellt, dass sich eine Fluggesellschaft nicht auf außergewöhnliche Umstände eines vorherigen Fluges berufen kann, wenn die Verspätung des späteren Fluges maßgeblich auf einer eigenen Entscheidung beruht. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Unternehmen freiwillig beschließt, auf verspätete Passagiere zu warten. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Entscheidung zwingend war, etwa aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung.

Im zugrunde liegenden Fall kam es infolge von Verzögerungen an der Sicherheitskontrolle zu Verspätungen bei einem früheren Flug. Die Fluggesellschaft entschied, auf betroffene Passagiere zu warten und organisierte anschließend die weiteren Flüge neu. Der streitgegenständliche Flug erreichte sein Ziel mit mehr als 3 Stunden Verspätung.

Jetzt unverbindlich Kontakt aufnehmen!

Sie haben Fragen zu steuerlichen Themen oder benötigen eine individuelle Beratung? Füllen Sie einfach unser Kontaktformular aus, und wir melden uns schnellstmöglich bei Ihnen. Alternativ können Sie uns auch direkt unter der Telefonnummer +49 931 80997790 anrufen. Unser erfahrenes Team steht Ihnen gerne zur Seite, um gemeinsam die beste Lösung für Ihre steuerlichen Angelegenheiten zu finden. Profitieren Sie von unserer Expertise und lassen Sie sich umfassend beraten – persönlich, kompetent und zuverlässig. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!

Die rot markierten Felder sind Pflichtfelder.

    *
    *
    *
    *

    Schreiben Sie uns