In einem vom Oberlandesgericht Celle entschiedenen Fall hatte eine Käuferin im August 2022 einen gebrauchten Opel Corsa mit einer Laufleistung von ca. 8.500 km und Elektroantrieb für 25.500 € erworben. […]
01.11.2026
In einem vom Saarländischen Oberlandesgericht (OLG) entschiedenen Fall wurde ein Autofahrer wegen fahrlässiger Überschreitung der außerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 28 km/h zu einer Geldbuße von 150 € verurteilt. Dagegen legte sein Verteidiger Rechtsbeschwerde ein. Die zuständige Behörde hatte ihm zwar die Messdateien einschließlich der zur Entschlüsselung erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt, nicht jedoch die zur Auswertung benötigte Software, den sog. TUFF-Viewer.
Grundsätzlich muss einem Betroffenen, dem eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wird, auf Verlangen die digitale Messdatei rechtzeitig vor der Hauptverhandlung zur Verfügung gestellt werden. Sie ist Grundlage und Beweismittel der Messung. Das Zugangsrecht zu den vorhandenen Informationen umfasst dabei grundsätzlich auch deren unverschlüsselte Einsicht und die Möglichkeit, die Integrität der Messdaten zu prüfen. Der Anspruch umfasst daher grundsätzlich auch die Token-Datei einschließlich des zugehörigen Passworts, da sie erforderlich sind, um den Falldatensatz entschlüsseln, auswerten und auf Integrität prüfen zu können.
Bezüglich des TUFF-Viewers entschieden die Richter jedoch, dass die Nichtüberlassung weder das Recht des Betroffenen auf ein faires Verfahren noch sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt.
Der TUFF-Viewer ist kein Bestandteil der konkreten Messdaten, sondern ein technisches Auswertemittel. Die Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, die Beweisgrundlage zugänglich zu machen. Sie ist jedoch nicht verpflichtet, die Verteidigung mit der zur Auswertung benötigten lizenzierten Software auszustatten.
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In einem vom Oberlandesgericht Celle entschiedenen Fall hatte eine Käuferin im August 2022 einen gebrauchten Opel Corsa mit einer Laufleistung von ca. 8.500 km und Elektroantrieb für 25.500 € erworben. […]
01.11.2026Umsatzsteuer (mtl.), für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer, Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.), Einkommen-, Körperschaft-, Kirchensteuer, Soli-Zuschlag (VZ): 10.9.2026 (Zahlungsschonfrist 14.9.2026) Sozialversicherungsbeiträge: 23.9.2026 (Abgabe der Erklärung – 24 Uhr) (Zahlung 28.9.2026)
01.09.2026Verbraucherpreisindex (2020 = 100) 2026125,6 Juli124,6 Juni125,0 Mai125,2 April124,5 März123,1 Februar122,8 Januar 2025122,7 Dezember122,7 November123,0 Oktober122,6 September122,3 August Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreise
01.09.2026Sie haben Fragen zu steuerlichen Themen oder benötigen eine individuelle Beratung? Füllen Sie einfach unser Kontaktformular aus, und wir melden uns schnellstmöglich bei Ihnen. Alternativ können Sie uns auch direkt unter der Telefonnummer +49 931 80997790 anrufen. Unser erfahrenes Team steht Ihnen gerne zur Seite, um gemeinsam die beste Lösung für Ihre steuerlichen Angelegenheiten zu finden. Profitieren Sie von unserer Expertise und lassen Sie sich umfassend beraten – persönlich, kompetent und zuverlässig. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!
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