Geschwindigkeitsüberschreitung – kein Anspruch auf Auswertungssoftware

Veröffentlicht am: 01.11.2026

In einem vom Saarländischen Oberlandesgericht (OLG) entschiedenen Fall wurde ein Autofahrer wegen fahrlässiger Überschreitung der außerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 28 km/h zu einer Geldbuße von 150 € verurteilt. Dagegen legte sein Verteidiger Rechtsbeschwerde ein. Die zuständige Behörde hatte ihm zwar die Messdateien einschließlich der zur Entschlüsselung erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt, nicht jedoch die zur Auswertung benötigte Software, den sog. TUFF-Viewer.

Grundsätzlich muss einem Betroffenen, dem eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wird, auf Verlangen die digitale Messdatei rechtzeitig vor der Hauptverhandlung zur Verfügung gestellt werden. Sie ist Grundlage und Beweismittel der Messung. Das Zugangsrecht zu den vorhandenen Informationen umfasst dabei grundsätzlich auch deren unverschlüsselte Einsicht und die Möglichkeit, die Integrität der Messdaten zu prüfen. Der Anspruch umfasst daher grundsätzlich auch die Token-Datei einschließlich des zugehörigen Passworts, da sie erforderlich sind, um den Falldatensatz entschlüsseln, auswerten und auf Integrität prüfen zu können.

Bezüglich des TUFF-Viewers entschieden die Richter jedoch, dass die Nichtüberlassung weder das Recht des Betroffenen auf ein faires Verfahren noch sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt.

Der TUFF-Viewer ist kein Bestandteil der konkreten Messdaten, sondern ein technisches Auswertemittel. Die Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, die Beweisgrundlage zugänglich zu machen. Sie ist jedoch nicht verpflichtet, die Verteidigung mit der zur Auswertung benötigten lizenzierten Software auszustatten.

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