Ein dingliches Wohnrecht muss hinreichend bestimmt bezeichnet sein und den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort entsprechen. Fehlt es hieran, lässt sich aus der Vereinbarung kein Wohnrecht herleiten. In dem vom Pfälzischen […]
01.08.2026
Auch wenn einzelne Reiseleistungen erbracht wurden, kann dem Reisenden bei nicht ordnungsgemäßer Vertragserfüllung dennoch ein Anspruch auf vollständige Erstattung zustehen. Dies ist der Fall, wenn die mangelhafte Erbringung von Reiseleistungen so schwerwiegend ist, dass die Pauschalreise zwecklos wird, und die Reise für den Reisenden nicht mehr von Interesse ist. Zu dieser Entscheidung kamen die Richter des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).
Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwei polnische Urlauber reisten für einen All-inclusive-Aufenthalt in einem Fünfsternehotel nach Albanien. Bereits am Tag nach der Ankunft begann der von Behörden angeordnete Abriss der Hotel-Schwimmbecken. Diese Arbeiten dauerten vier Tage, jeweils von 7.30 Uhr bis 19.30 Uhr und führten zum vollständigen Abriss der Schwimmbecken, der Strandpromenade sowie des gepflasterten Abstiegs zum Meer. Ferner mussten sie in langen Schlangen anstehen, um ihre Mahlzeiten zu erhalten, und zu Beginn der Essenszeiten zu den Mahlzeiten erscheinen, da die Zahl der verfügbaren Mahlzeiten begrenzt war. Überdies entfiel das Snackangebot am Nachmittag. Zusätzlich starteten kurz vor Reiseende neue Bauarbeiten zur Aufstockung des Hotels um ein weiteres Geschoss. Die Reisenden forderten daraufhin vor einem Gericht die volle Erstattung des Reisepreises sowie Schadensersatz.
Ob sie darauf nach dem Urteil des EuGH einen Anspruch haben, hat das nationale Gericht zu prüfen.
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