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01.01.2026
Der Betreiber eines Parkplatzes hatte auf dem Platz einen Parkscheinautomaten aufgestellt. Eine Frau stellte ihren PKW gegen 8:11 Uhr auf dem Parkplatz ab und löste für 4 € einen bis 10:51 Uhr gültigen Parkschein. Da die bezahlte Parkzeit überschritten war, beauftragte der Betreiber ein Unternehmen mit dem Abschleppen des Fahrzeugs. Erst nach Zahlung der Abschleppkosten von 587,50 € erhielt es die Frau zurück.
Das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem privaten Parkplatz stellt eine verbotene Eigenmacht dar, wenn es unbefugt erfolgt. Unbefugt ist das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück nicht nur dann, wenn das Parken überhaupt nicht erlaubt ist, sondern auch dann, wenn das Parken an bestimmte Bedingungen (z. B. Nutzung einer Parkscheibe, Zahlung einer Parkgebühr o. Ä.) geknüpft ist. Nutzt der Fahrzeugführer den Parkplatz, ohne sich daran zu halten, fehlt die Zustimmung des Parkplatzbetreibers für das Parken eines Fahrzeugs.
In dem oben geschilderten Fall entschied der Bundesgerichtshof: „Wer ein Fahrzeug über das auf dem Parkschein ausgewiesene Parkzeitende hinaus auf einem gebührenpflichtigen privaten Parkplatz abstellt, begeht verbotene Eigenmacht. Der Grundstückseigentümer darf infolgedessen das Fahrzeug abschleppen lassen; eine Wartepflicht trifft ihn insoweit regelmäßig nicht.“ Der Betreiber war daher berechtigt, das Fahrzeug ohne vorherige Wartezeit abschleppen zu lassen.
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