Betriebsratswahl – weniger Kandidaten als Betriebsratssitze

Nach dem Betriebsverfassungsgesetz werden in Betrieben mit i.d.R. mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen. Die Größe des Betriebsrats ist abgestuft und richtet sich nach der Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer.

Er besteht z.B. in Betrieben mit i.d.R.

  • 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 1 Person
  • 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern
  • 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern.

Die Staffelung geht hoch bis 7.001–9.000 Arbeitnehmern mit 35 Mitgliedern. Bei mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Mitgliederzahl für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte im April 2024 die Frage zu klären, ob eine Betriebsratswahl gültig ist, wenn nach dem Gesetz der Betriebsrat aus sieben Mitgliedern besteht, jedoch nur drei Arbeitnehmer kandidieren und gewählt werden.

Bewerben sich bei einer Betriebsratswahl weniger Arbeitnehmer um einen Betriebsratssitz als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, kann ein „kleinerer“ Betriebsrat errichtet werden, entschieden die BAG-Richter. Bei der Betriebsratsgröße ist in der Konstellation von weniger Kandidaten als zu besetzenden Betriebsratssitzen auf die (jeweils) nächstniedrigere Stufe so lange zurückzugehen, bis die Zahl von Bewerbern für die Errichtung eines Gremiums mit einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern ausreicht.

Kategorie: Wirtschafts- , Arbeits- und Sozialrecht | Veröffentlicht am: 01.07.2024

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