Außerordentliche Wirtschaftshilfen für von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen

In der (Video-)Konferenz vom 28.10.2020 beschlossen die Bundeskanzlerin und die Regierungschef-innen und Regierungschefs der Länder neben Einschränkungen des öffentlichen Lebens auch weitere Maßnahmen zur Unterstützung der speziell von dem Beschluss und der dadurch zwangsweisen Schließung betroffenen Unternehmen.

Eine außerordentliche Wirtschaftshilfe für Selbstständige, Vereine und Einrichtungen soll finanzielle Ausfälle entschädigen. Danach wird ein „Erstattungsbetrag“ in Höhe von bis zu 75 % des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter, wobei die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert werden sollen, übernommen. Die Prozentsätze für größere Unternehmen werden nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben ermittelt.

Des Weiteren will der Bund Hilfsmaßnahmen für Unternehmen verlängern und die Konditionen für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche verbessern (Überbrückungshilfe III). Dies betrifft z. B. den Bereich der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft und die Soloselbstständigen. Außerdem wird der KfW-Schnellkredit für Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten geöffnet und angepasst.

Kategorie: Alle Steuerpflichtigen | Veröffentlicht am: 01.12.2020

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