Keine Berücksichtigung der Instandhaltungsrücklage bei Berechnung der Grunderwerbsteuer

Bei der Berechnung von Grunderwerbsteuer sind einige Faktoren zu berücksichtigen, während andere nicht mit in die Berechnung einfließen dürfen. Zu diesem Thema musste sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Frage beschäftigen, ob eine Instandhaltungsrücklage beim Eigentumsübergang des entsprechenden Grundstücks bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer steuermindernd zu berücksichtigen ist oder nicht.

Es ging dabei um den Kauf von Sondereigentum an bestimmten Objekten und Miteigentum am gemeinschaftlichen Eigentum der Objekte. Daneben ging auch der Anteil an gemeinschaftlichen Geldern auf den Käufer über. Dazu gehörte auch eine Instandhaltungsrücklage. Diese wurde vom Finanzamt nicht kaufpreismindernd berücksichtigt. Dagegen wehrte sich der Käufer, der Kaufpreis müsse um den Betrag der Rücklage gemindert werden, sodass letztendlich auch weniger Grunderwerbsteuer zu zahlen sei.

Nach Auffassung des BFH ist beim Erwerb von Teileigentum der vereinbarte Kaufpreis als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrücklage zu mindern. Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist der vereinbarte Kaufpreis einschließlich sonstiger Leistungen des Käufers und vorbehaltenen Nutzungen des Verkäufers, die unmittelbar mit dem Eigentumsübergang in Verbindung stehen. Zudem gehört die Rücklage zum Verwaltungsvermögen, welches wiederum der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft gehört und nicht nur dem einzelnen Veräußerer. Für diesen besteht keine Möglichkeit die Rücklage beim Verkauf zu übertragen. Auch dadurch fällt eine Berücksichtigung bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer weg.

Kategorie: Alle Steuerpflichtigen | Veröffentlicht am: 01.04.2021

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