Rückzahlung von „weitergeleitetem“ Kindergeld

Kindergeld wird i. d. R. an die Person ausbezahlt, die das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat. Lebt das Kind nicht in dem Haushalt eines Elternteils, erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind laufend den höheren Barunterhalt zahlt. Wird dem Kind von beiden Elternteilen kein Barunterhalt oder Barunterhalt in gleicher Höhe bezahlt, können die Eltern bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll.

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (FG) vom 13.6.2019 zu diesem Sachverhalt muss ein Elternteil zu Unrecht gezahltes Kindergeld auch dann an die Familienkasse zurückerstatten, wenn es nicht an ihn, sondern auf seine Anweisung auf ein Konto des anderen Elternteils ausgezahlt wurde, auf das er keinen Zugriff hat.

Im entschiedenen Fall wurde für den Sohn Kindergeld festgesetzt und auf das vom Vater im Kindergeldantrag angegebene Konto seiner nunmehr von ihm getrennt lebenden Ehefrau ausgezahlt. Der Sohn verstarb, sodass die Familienkasse den Vater aufforderte, das nach dem Tode des Kindes bereits gezahlte Kindergeld zu erstatten.

Das FG entschied jedoch zuungunsten des Vaters. Danach hat die Familienkasse nur aufgrund seiner Zahlungsanweisung an die Ehefrau gezahlt. Deshalb ist nicht die Ehefrau, sondern er Empfänger der Leistung gewesen und hat nun das zu Unrecht gezahlte Kindergeld zurückzuerstatten.

Bitte beachten Sie! Die Familienkassen können strafrechtliche Ermittlungsverfahren einleiten, wenn sie den Verdacht haben, dass eine Überzahlung von Kindergeld vorliegt.

Kategorie: Alle Steuerpflichtigen | Veröffentlicht am: 01.09.2019

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