Grundstücksaufschüttung – Grenzabstand gilt bereits ab dem Böschungsfuß

Veröffentlicht am: 01.11.2026

Wer sein Grundstück durch eine Aufschüttung erhöht, muss unter bestimmten Voraussetzungen die vorgeschriebenen Abstände zum Nachbargrundstück einhalten.

Eine einheitliche Aufschüttung ist grundsätzlich als eine bauliche Anlage zu betrachten, die nicht in mehrere, einer unterschiedlichen abstandsrechtlichen Bewertung zugängliche Teilanlagen aufgeteilt werden kann.

Liegt eine einheitliche Aufschüttung (teilweise) höher als 1 m über der vorhandenen Geländeoberfläche, löst sie grundsätzlich insgesamt Abstandsflächen aus. Für die Frage, ob die erforderlichen Abstandsflächen eingehalten sind, kommt es auf alle Bestandteile der Anschüttung an, also bereits schon auf den Böschungsfuß. Dieser darf erst jenseits des erforderlichen Grenzabstands beginnen.

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