Änderungen bei der Krankschreibung

Arbeitsunfähigkeitsfeststellung per Video: Bereits seit Oktober 2020 können Ärzte mittels Videosprechstunde die Arbeitsunfähigkeit von Versicherten feststellen. Allerdings gilt dies bislang nur für die Versicherten, die in der Arztpraxis bereits bekannt sind. Zukünftig können auch Patienten per Videosprechstunde krankgeschrieben werden, die dem Vertragsarzt unbekannt sind. Einen entsprechenden Beschluss hat der Gemeinsame Bundesausschuss am 19.11.2021 gefasst.

Achtung: Für in der Arztpraxis unbekannte Versicherte ist die Krankschreibung bis zu 3 Kalendertage möglich, für bekannte Versicherte bis zu 7 Kalendertage.

Elektronische Übermittlung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) bestätigt ein Arzt eine festgestellte Erkrankung, die den Arbeitnehmer am Erbringen der Arbeitsleistung hindert. Die AU-Bescheinigung muss dem Arbeitgeber i. d. R. spätestens am vierten Tag der AU vorliegen. Der Arbeitgeber kann die Vorlage aber auch schon eher verlangen.

Die Übermittlung der AU-Bescheinigung an die Krankenkasse des Arbeitnehmers erfolgt seit dem 1.10.2021 digital durch den behandelnden Arzt. Bisher informierte der Arbeitnehmer die Krankenkasse über die AU.

Ab dem 1.7.2022 werden auch Arbeitgeber in das elektronische Verfahren einbezogen. Der Arbeitgeber kann die erforderlichen Daten jeweils bei Vorliegen einer Berechtigung elektronisch bei der Krankenkasse abrufen, welche daraufhin die relevanten Arbeitsunfähigkeitsdaten übermittelt. Fordert ein Arbeitgeber Meldungen über Arbeitsunfähigkeitszeiten bei einer Krankenkasse an, ist hierfür von ihm der Datenaustausch eAU verpflichtend einzusetzen. Ab dem 1.7.2022 erhält ein arbeitsunfähig erkrankter Patient also nur noch ein Papierexemplar für die persönlichen Unterlagen.

Kategorie: Wirtschafts- , Arbeits- und Sozialrecht | Veröffentlicht am: 01.01.2022

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