„Dash Buttons“ mit jetziger Funktion unzulässig

Die Firma Amazon bietet seinen Prime-Mitgliedern sog. „Dash Buttons“ an. Diese Buttons gibt es für mehrere Produkte: vom Tierfutter bis zum Toilettenpapier. Nach der Installation und dessen Verbindung mit dem heimischen WLAN wird durch einen Druck auf den Button unmittelbar die Bestellung des Produkts bei Amazon ausgelöst.

Das kann natürlich Wochen oder Monate nach der Produktauswahl und Installation erfolgen. In den AGBs behält sich Amazon jedoch vor, einen anderen Preis zu verlangen oder sogar eine andere Ware zu liefern als ursprünglich ausgewählt.

Diese beiden Informationen – Preis und Produkt – sind entscheidende gesetzlich verlangte Informationen, die jeder Nutzer vor dem Betätigen des Dash-Buttons kennen muss. Ferner muss durch eine unmissverständliche Beschriftung des Buttons deutlich werden, dass eine zahlungspflichtige Bestellung ausgelöst wird. Diese Bedingungen werden zzt. nicht erfüllt. Erst nach dem Betätigen des Buttons werden die Informationen an eine App gesendet.

Das Oberlandesgericht München stellte daher in seinem Urteil vom 10.1.2019 fest, dass die Funktionsweise des „Dash Buttons“ rechtswidrig ist. Ferner bewerteten die OLG-Richter die Klausel der „Amazon Dash Replenishment Nutzungsbedingungen“, mit der sich Amazon die Änderung der Vertragsbedingungen vorbehält, als unzulässig.

Eine Revision zum BGH ließ das OLG nicht zu, sodass Amazon die Geräte rechtskonform ausgestalten muss, sobald das Urteil rechtskräftig ist.

Kategorie: Wirtschafts- , Arbeits- und Sozialrecht | Veröffentlicht am: 01.03.2019

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