Einwilligung des Patienten bei Vorverlegung der Operation

Eine Klinik kann verpflichtet sein sich zu vergewissern, ob die in einer schwierigen Situation gegebene Einwilligung des Patienten in eine Operation nach wie vor dem freien Willen entspricht. Dies gilt jedenfalls in einem vom Oberlandesgericht Köln (OLG) entschiedenen Fall. Hier zeigte sich eine Patientin beim ärztlichen Aufklärungsgespräch ausgesprochen skeptisch und „regelrecht widerspenstig“ gegenüber der von den Ärzten für notwendig gehaltenen Operation. Nur mit einiger Mühe konnte sie von der OP überzeugt werden. Die Operation wurde kurzfristig um mehrere Stunden vorgezogen. Die Ärzte vergewisserten sich jedoch nicht zum Fortbestand der Einwilligung.

Das OLG kam zu der Entscheidung, dass sich hier die Klinik vom Fortbestand der Einwilligung hätte vergewissern müssen und sprachen der Patientin wegen Operationsfolgen 10.000 € Schmerzensgeld zu.

Die Aufklärung eines Patienten muss so rechtzeitig erfolgen, dass dieser seine Entscheidung wohlüberlegt treffen kann. Ein stationär aufgenommener Patient muss regelmäßig mindestens einen Tag vor der Operation aufgeklärt werden, wenn der Eingriff nicht medizinisch dringend ist. Die Übung des Krankenhauses, den Patienten unmittelbar im Anschluss an die Aufklärung zur Unterschrift unter die Einwilligungserklärung zu bewegen, ist schon vom Grundsatz her bedenklich.

Kategorie: Wirtschafts- , Arbeits- und Sozialrecht | Veröffentlicht am: 01.05.2019

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