Elektromobilität – Mehr Ladesäulen für E-Fahrzeuge

Nach dem Bundestag stimmte auch der Bundesrat dem Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität am 5.3.2021 zu; damit ist es nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten.

Bei neuen Wohngebäuden mit mehr als 5 PKW-Stellplätzen (Nicht-Wohngebäude 6 Stellplätze) muss mindestens jeder dritte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet und zusätzlich ein Ladepunkt errichtet werden. Bauherren oder Immobilieneigentümer, deren Gebäude in räumlichem Zusammenhang stehen, können gemeinsam bestimmte Anforderungen aus dem Gesetz erfüllen. So besteht die Möglichkeit, gemeinsame Leitungsinfrastruktur oder Ladepunkte für ein Viertel zu errichten.

Das Gesetz gilt nicht für Nicht-Wohngebäude kleiner und mittlerer Unternehmen, die weitgehend selbst genutzt werden. Auch sind Ausnahmen vorgesehen, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur in bestehenden Gebäuden 7 % der Gesamtkosten einer größeren Renovierung des Gebäudes überschreiten.

Kategorie: Wirtschafts- , Arbeits- und Sozialrecht | Veröffentlicht am: 01.04.2021

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