Keine Panoramafreiheit für Drohnenaufnahmen

Nach dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte ist es zulässig, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, z.B. durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.

Die Einschränkung des Urheberrechts durch die Panoramafreiheit, die eine unentgeltliche Nutzung gestattet, schließt jedoch nur diejenigen Perspektiven ein, die von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus bestehen. Hierzu gehört nicht der Luftraum. Der Einsatz von Hilfsmitteln zur Erlangung einer anderen Perspektive ist nicht mehr von der Panoramafreiheit gedeckt. Dies hatte bereits der Bundesgerichtshof für den Einsatz einer Leiter entschieden. Für den Einsatz einer Drohne kann nichts anderes gelten, sodass die mittels einer Drohne gefertigten Bildaufnahmen nicht von der Panoramafreiheit gedeckt sind.

Kategorie: Wirtschafts- , Arbeits- und Sozialrecht | Veröffentlicht am: 01.08.2023

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