Lockerung des Mietrechts durch die Corona-Pandemie

Durch Einnahmenausfälle bedingt durch die Corona-Virus-Epidemie kann es für die Mieter und Pächter zum Problem werden, die laufenden Miet- bzw. Pachtzahlungen für Wohn- beziehungsweise Gewerbeflächen zu begleichen.

Die Regelung durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie sichert Mieter von Grundstücken sowie von zu privaten oder gewerblichen Zwecken angemieteten Räumen für einen bestimmten Zeitraum (1.4.2020 bis 30.6.2020) der Corona-Virus-Pandemie ab, indem sie nicht den Verlust der Mietsache befürchten müssen, wenn sie vorübergehend die fälligen Mieten nicht fristgerecht zahlen können.

Mieter erhalten dadurch kein Leistungsverweigerungsrecht. Sie bleiben damit nach allgemeinen Grundsätzen zur Leistung verpflichtet und können gegebenenfalls auch in Verzug geraten. Der Eingriff in die Rechte des Vermieters ist damit geringer, da die Regelung lediglich sein sekundäres Recht zur Kündigung wegen Zahlungsverzugs für einen vorgegebenen Zeitraum beschränkt.

Anmerkung: Die Kündigungsregelung ist nur bis zum 30.6.2022 anwendbar. Dies bedeutet, dass wegen Zahlungsrückständen, die vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 eingetreten und bis zum 30.6.2022 nicht ausgeglichen sind, nach diesem Tag wieder gekündigt werden kann. Damit haben Mieter und Pächter vom 30.6.2020 an über zwei Jahre Zeit, einen zur Kündigung berechtigenden Miet- oder Pachtrückstand auszugleichen.

Die Kündigung ist nur in den Fällen ausgeschlossen, in denen die Nichtleistung des Mieters auf der Ausbreitung der Corona-Virus-Pandemie beruht. Dies hat der Mieter zu beweisen. Auf sonstige Kündigungsgründe erstreckt sich die Beschränkung des Kündigungsrechts nicht.

Dem Vermieter bleibt es unbenommen, das Mietverhältnis während der Geltungsdauer des Gesetzes aufgrund von Mietrückständen zu kündigen, die in einem früheren Zeitraum aufgelaufen sind bzw. die aus einem späteren Zeitraum resultieren werden. Er kann die Kündigung auch aus sonstigen Gründen erklären, etwa wegen Vertragsverletzungen anderer Art, z. B. unbefugter Überlassung der Mietsache an Dritte.

Änderungen bei Wohnungseigentümergemeinschaften: Die Schutzmaßnahmen zur Vermeidung der Ausbreitung der Corona-Virus-Pandemie, insbesondere die Einschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten von Personen, haben zum Teil erhebliche Auswirkungen auf die Handlungsfähigkeit von Wohnungseigentümergemeinschaften.

So besteht für diese die Gefahr, dass ihre Finanzierung nicht mehr sichergestellt ist, wenn die Fortgeltung des Wirtschaftsplans nicht beschlossen wurde. Daher bleibt der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt. Ferner gilt der zuletzt von den Wohnungseigentümern beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort.

Kategorie: Wirtschafts- , Arbeits- und Sozialrecht | Veröffentlicht am: 01.05.2020

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