Neue „Düsseldorfer Tabelle“ seit dem 1.1.2018

In der „Düsseldorfer Tabelle“ werden in Abstimmung mit den Oberlandesgerichten und dem deutschen Familiengerichtstag Unterhaltsleitlinien, u. . Regelsätze für den Kindesunterhalt, festgelegt. Zum 1.1.2018 wurde die „Düsseldorfer Tabelle“ geändert. Diese Erhöhung des Mindestunterhalts beruht auf einer Entscheidung des Gesetzgebers in der „Ersten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung“ vom 28.9.2017. Die Regelsätze betragen nun:

348 € für Kinder von 0 – 5?Jahren,
399 € für Kinder von 6?- 11 Jahren,
467 € für Kinder von 12 – 17 Jahren und
527 € für Kinder ab 18 Jahren und steigen mit höherem Einkommen um bestimmte Prozentsätze.

Erstmals seit 2008 werden auch die Einkommensgruppen angehoben. Die Tabelle beginnt daher ab dem 1.1.2018 mit einem bereinigten Nettoeinkommen von „bis 1.900 €“ (bisher 1.500 €) und endet mit „bis 5.500 €“ (bisher 5.100 €).

Auch der sogenannte Bedarfskontrollbetrag, der eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten gewährleisten soll, steigt im Jahre 2018 an. In der ersten Einkommensgruppe entspricht der Bedarfskontrollbetrag dem notwendigen Selbstbehalt. Er wird in der zweiten Einkommensgruppe von bisher 1.180 € auf 1.300 € angehoben.

Im Übrigen bleibt die „Düsseldorfer Tabelle“ 2018 gegenüber der Tabelle 2017 unverändert. Der dem Unterhaltschuldner zu belassende Selbstbehalt erhöht sich nicht.

Die gesamte Tabelle befindet sich als PDF-Datei auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter http://www.olg-duesseldorf.nrw.de – Schnellzugriff – Düsseldorfer Tabelle.

Kategorie: Wirtschafts- , Arbeits- und Sozialrecht | Veröffentlicht am: 01.01.2018

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