Neue Gewährleistungsrechte und neue Rechte beim Kauf digitaler Produkte

Die Nutzung digitaler Produkte wie Software, Apps und Streamingdienste ist aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken. Mit einem neuen Gesetz erhalten die Verbraucher nun umfassende Gewährleistungsrechte. Auch eine Update-Pflicht für die Unternehmen wird eingeführt. Das Gesetz gilt ab dem 1.1.2022. Hier einige Kernpunkte: 

  • Verbraucher erhalten umfassende Gewährleistungsrechte für digitale Inhalte (z. B. Musik- und Videodateien, E-Books, Apps, Spiele und sonstige Software) und digitale Dienstleistungen (z. B. soziale Netzwerke, Cloud-Anwendungen und Cloud-Speicherdienste). Die Regelungen gelten auch z. B. für Musik-CDs, DVDs usw. Ferner erhalten sie unabhängig von der Vertragsart Gewährleistungsrechte, wie bei Kauf-, Werk- oder Mietverträgen (z. B. das Recht zur Nacherfüllung, zur Minderung und zur Vertragsbeendigung). Als Gewährleistungsfrist ist eine Mindestfrist von 2 Jahren vorgesehen.
  • Diese Gewährleistungsrechte stehen Verbrauchern künftig auch bei solchen Verträgen zu, bei denen sie anstatt einer Zahlung personenbezogene Daten zur Verfügung stellen („Bezahlen mit Daten“).
  • Das Gewährleistungsrecht wird generell erweitert, indem die gesetzliche Vermutung, dass ein Mangel der Kaufsache bereits beim Kauf vorlag, nicht nur – wie bisher – 6 Monate, sondern ein ganzes Jahr gilt.
  • Anbietern von digitalen Produkten wird eine Update-Verpflichtung auferlegt. Der Unternehmer schuldet auch die Bereitstellung von funktionserhaltenden Updates und Sicherheits-Updates. Bei fortlaufenden Vertragsbeziehungen gilt diese Verpflichtung über die gesamte Vertragsdauer. Bei einmalig zu erfüllenden Verträgen wie Kaufverträgen gilt sie für einen Zeitraum, den ein Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann.
  • Bei Rückgabe einer Kaufsache wegen eines Mangels genügt es künftig, dass der Verbraucher den Nachweis erbringt, dass er die Kaufsache zurückgesandt hat. Dieser kann durch Vorlage eines Einlieferungsbelegs der Post oder eines anderen Transportunternehmens erfolgen. Außerdem hat in einem solchen Fall stets der Verkäufer die Kosten für die Rücksendung der Ware zu tragen.

Kategorie: Wirtschafts- , Arbeits- und Sozialrecht | Veröffentlicht am: 01.09.2021

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