Weltweite Reisewarnung bleibt bestehen

Da die Voraussetzungen für Reisen ins Ausland noch nicht wieder gegeben sind, verlängert die Bundesregierung die weltweite Reisewarnung für nicht notwendige touristische Reisen bis 14.6.2020. Bei Reisen im Inland gelten die Regeln der Bundesländer. Bei allen eventuellen Reisen gilt es die Kontaktbeschränkungen und Abstandsregeln einzuhalten.

Ob die Stornierung einer gebuchten Reise möglich ist, kann nicht pauschal beantwortet werden, denn die Situationen sind vielfältig. Entscheidend ist unter anderem, ob es sich um eine Pauschal- oder Individualreise handelt, ob es ins In- oder Ausland geht und welche Verkehrsmittel genutzt werden.

Wenn zum Reisezeitpunkt „unvermeidbare außergewöhnliche Umstände“ oder „höhere Gewalt“ vorliegen, also Umstände, die bei der Buchung nicht vorhersehbar waren – wie z. B. die Corona-Pandemie -, sollte die Reise kostenlos stornierbar sein.

Bei Auslandsreisen gilt die vom Auswärtigen Amt verhängte weltweite Reisewarnung als „höhere Gewalt“. Derzeit ist noch nicht absehbar, wie lange diese aufrechterhalten werden muss (zzt. bis zum 14.6.2020).

Für Reisen innerhalb Deutschlands müssen ebenfalls entsprechende außergewöhnliche Umstände vorliegen, die zum kostenfreien Rücktritt von einem Reisevertrag berechtigen. Zur Beurteilung, ob diese Umstände vorliegen, können die Äußerungen der zuständigen Behörden in den Bundesländern herangezogen werden.

Entscheidend für die Stornierung geplanter Urlaube (z. B. des Sommerurlaubs) sind die Umstände der „höheren Gewalt“ zum Reisezeitpunkt. Ist beispielsweise der Urlaub erst in einigen Wochen oder Monaten geplant, kann nicht ohne Weiteres auf eine kostenfreie Stornierung vertraut werden. Die reine Angst an Covid 19 zu erkranken reicht nicht aus, um eine Reise kostenfrei abzusagen. Sagt hingegen der Reiseveranstalter die Reise von sich aus ab, muss er den Reisepreis erstatten.

Kategorie: Wirtschafts- , Arbeits- und Sozialrecht | Veröffentlicht am: 01.06.2020

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