Zwischenlandung und Landung in Drittstaat – Ausgleich bei Flugverspätung

In einem vom Europäischen Gerichtshof am 11.7.2019 entschiedenen Fall buchten Fluggäste bei einem tschechischen Luftfahrtunternehmen einen Flug von Prag (Tschechische Republik) über Abu Dhabi (Vereinigte Arabische Emirate) nach Bangkok (Thailand). Der erste Teilflug dieses Fluges mit Umsteigen, der von einer tschechischen Airline durchgeführt wurde und von Prag nach Abu Dhabi ging, kam pünktlich in Abu Dhabi an.

Dagegen war der zweite Teilflug, der im Rahmen einer Codesharing-Vereinbarung von Etihad Airways, einem Luftfahrtunternehmen von außerhalb der Gemeinschaft, durchgeführt wurde und von Abu Dhabi nach Bangkok ging, bei der Ankunft um 488 Minuten verspätet. Diese Verspätung von mehr als drei Stunden kann nach der Verordnung über Fluggastrechte dazu führen, dass Fluggästen ein Anspruch auf einen Ausgleich zusteht.

Die EuGH-Richter entschieden dazu: „Ein Luftfahrtunternehmen, das den ersten Teilflug durchgeführt hat, ist verpflichtet, den Fluggästen einen Ausgleich zu leisten, wenn es bei der Ankunft des zweiten Teilflugs, der von einem Luftfahrtunternehmen von außerhalb der Gemeinschaft durchgeführt wurde, zu einer großen Verspätung gekommen ist.“

Der EuGH kam zu dem Ergebnis, dass in diesem Fall die tschechische Airline für den in der Verordnung vorgesehenen Ausgleich wegen der großen Verspätung bei der Ankunft des Fluges mit Umsteigen nach Bangkok haftet, obwohl die große Verspätung auf dem Flug von Abu Dhabi nach Bangkok entstanden und Etihad Airways zuzurechnen ist.

In diesem Sinne unterstreicht der EuGH insbesondere, dass sich ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das den ersten Teilflug eines Fluges mit ein- oder mehrmaligem Umsteigen durchgeführt hat, der Gegenstand einer einzigen Buchung war, nicht auf die mangelhafte Durchführung eines späteren, von einem anderen Luftfahrtunternehmen durchgeführten Teilflugs zurückziehen kann.

Kategorie: Wirtschafts- , Arbeits- und Sozialrecht | Veröffentlicht am: 01.09.2019

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